Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist ein Zusammenschluss von Freiberuflern. Sie gilt als große Schwester der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Es gibt gute Gründe, warum Partnerschaftsgesellschaften eine gute Wahl sind, wenn Freiberufler Tag für Tag gemeinsam ihren Geschäften nachgehen. Welche Gründe das sind, was eine Partnerschaftsgesellschaft kennzeichnet und worauf Sie achten sollten, ist hier das Thema.

Partnerschaftsgesellschaft: Welche Berufgruppen gehören zu den Freiberuflern?

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann ausschließlich von Angehörigen der freien Berufe geschlossen werden. Wer dazu gehört, definiert das Einkommensteuergesetz in § 18 Absatz 1 wie folgt:

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“ (Quelle: gesetze-im-internet.de)

Wer den Auszug aus dem Einkommensteuergesetz aufmerksam gelesen hat, dem dürfte am Ende des langen ersten Satzes die Phrase „und ähnlicher Berufe“ aufgefallen sein. Sollten Sie also nicht zu den explizit im Gesetz genannten Berufsgruppen gehören, aber dennoch der Auffassung sein, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, sei Ihnen Folgendes geraten: Rufen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt an oder vereinbaren Sie einen Termin bei einem Steuerberater und erklären Sie Ihre Tätigkeit. Fragen Sie explizit nach, ob Ihre Einstufung als Freiberufler von der Finanzbehörde akzeptiert wird. Der Grund ist, dass es immer wieder Streitigkeiten mit Finanzämtern gibt, die den Status eines Freiberuflers betreffen. Wird ein vermeintlicher Freiberufler (zu Recht oder zu Unrecht) nachträglich als gewerbetreibend eingestuft, drohen Nachzahlungen in Sachen Gewerbesteuer. Diese müssen Freiberufler nämlich nicht abführen, Gewerbetreibende jedoch schon.

Falls sich im Zuge der Klärung Ihrer steuerlichen Einordnung herausstellt, dass ihre Tätigkeit nicht als freiberuflich eingestuft wird, können sie keine Partnerschaftsgesellschaft gründen. Dann sind sie gezwungen, zum Beispiel in der Rechtsform der OHG, KG, UG, GbR oder GmbH zu firmieren.

Vorsicht „Abfärbtheorie“ – schließen Sie sich nur mit anderen Freiberuflern zusammen

Als Folge der zwingenden Voraussetzungen, dass nur Freiberufler einer Partnerschaftsgesellschaft angehören dürfen, müssen Sie unbedingt sicherstellen, dass die anderen Partner ebenfalls Freiberufler sind. Ansonsten droht allen Partnern der Partnerschaftsgesellschaft der Verlust des freiberuflichen Status. Die Folge: Sie treten aus steuerlicher Sicht als Gewerbetreibender auf und müssen demzufolge auch Gewerbesteuer abführen. Das schmälert den Gewinn. Abgesehen davon verändern sich die Haftungsverhältnisse. Was genau dahintersteckt, wird im Abschnitt „Haftung“ erklärt.

Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, welche Ausbildung jemand hat, der als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft auftritt. Wichtig ist, welche Tätigkeit ausgeübt wird. Handelt ein Partner mit Waren oder bietet gewerbliche Dienstleistungen an, kann das die Finanzbehörden dazu veranlassen, die Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich einzustufen. Dabei spricht man von der Abfärbetheorie, auch Infektions- oder Durchsäuerungstheorie genannt – Begriffe, die unangenehme Assoziationen hervorrufen und nichts anderes bedeuten, als dass eine nicht gewerbliche Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird.

Übrigens: Auch, wenn einer der Partner einen berufsfremden Dritten beauftragt, Leistungen für ihn zu erbringen, droht die Umqualifizierung. In einer PartG muss immer ein Freiberufler die wesentlichen Leistungen erbringen und darf sie nicht an Dritte und nicht am Berufsfremde übertragen. In dem Moment, wo das geschieht, handelt er mit Leistungen oder Waren und bedroht den steuerlich begünstigten Status einer PartG.

Vor- und Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft

Falls Sie mit dem Gedanken spielen, eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen, sollten Sie die folgenden Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abwägen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und stellt lediglich die wesentlichen Aspekte dar, die bei der Entscheidung für oder gegen diese Gesellschaftsform eine Rolle spielen können.

Typische Haftungsregelungen innerhalb einer Partnerschaftsgesellschaft

Die grundlegende Regelung zur Haftung innerhalb der PartG sieht so aus: Für alle Verbindlichkeiten haften alle Partner unbeschränkt. Zum Haftungsvermögen gehört nicht nur das Vermögen der PartG, sondern auch das Privatvermögen der Partner. Wohlgemerkt, diese Regelung bezieht sich alleine auf Verbindlichkeiten. Anders sieht es aus, wenn einer der Partner einen schweren beruflichen Fehler macht, der zu einem finanziellen Schaden führt. In einem solchen Fall haftet nur derjenige bzw. diejenigen, die an dem Auftrag beteiligt waren. Ein Beispiel aus der Praxis soll erklären, wie das aussehen kann:

Ein Steuerberater, ein Wirtschaftsprüfer und ein Rechtsanwalt haben sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengetan. Dem Steuerberater unterläuft ein schwerer beruflicher Fehler, er versäumt die Einhaltung einer Ausschlussfrist. In der Folge muss sein Mandant eine hohe Nachzahlung von 250.000 € leisten. Für den entstandenen Schaden macht der Mandant den Steuerberater rechtskräftig haftbar.

Für diesen Fehler haftet alleine der Steuerberater, der den Schaden aus eigener Tasche bezahlen muss. Der Wirtschaftsprüfer und der Rechtsanwalt bleiben außen vor.

Berufsgruppen wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Ingenieure sind kraft ihrer Tätigkeit häufig solchen Risiken ausgesetzt. Gegen diese Risiken gibt es Berufshaftpflichtversicherungen, die die Schäden übernehmen. Die vier genannten Berufsgruppen sind sogar gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Und aus diesem Umstand ergeben sich Vorteile für die Haftung.

Sonderfall: Personengesellschaft mit beschränkter Haftung

Die gesetzlich verordnete Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Ingenieure eröffnet die Möglichkeit, die Haftung der Partner zu beschränken. Diese Haftungsbeschränkung entfaltet Wirkung, soweit der verursachte Schaden über den Deckungsbetrag der Berufshaftpflichtversicherung hinausgeht. Personengesellschaften, die sich für diese Variante entscheiden, müssen den Zusatz mbB (mit beschränkter Berufshaftung) führen oder einen anderen verständlichen Zusatz im Firmennamen verwenden.

Infobox zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft

Und nun im Kurzformat eine Infobox mit allen relevanten Eckdaten, die Sie bei der Gründung einer PartG wissen sollten. Rechtliche Hintergründe, vertragliche Mindestanforderungen und Details finden Sie zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf den Existenzgründerseiten.

 

Bei Fragen ist zu empfehlen, eine individuelle Beratung zusammen mit den anderen Partnern bei einem unparteiischen Notar oder bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen und sich einen individuellen Vertragsentwurf aufsetzen zu lassen.

Die Partnerschaftsgesellschaft: Vorteile, Fallstricke, Tipps

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